Neue Sprung-Revision zum Thema Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenrente
Dienstag, Februar 7th, 2012Mit Verwunderung nahm meine Mandantin zur Kenntnis, dass ihre große Witwenrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, obwohl doch ihr in 2011 verstorbener Ehemann seine Regelaltersrente ungekürzt erhalten hatte.
Der verstorbene Ehemann war bereits zuvor einmal verheiratet. Diese Ehe wurde 1980 wieder geschieden und es wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Kurz nach der Scheidung verstarb jedoch die geschiedene Ehefrau. In 1993 teilte der Rentenversicherungsträger dem Ehemann mit, dass aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten (verstorbene Ehefrau) nur geringfügig Leistungen in Anspruch genommen wurden, und zwar unterhalb des Grenzbetrages. Der Ehemann stellte sodann einen Antrag nach § 4 VAHRG, welchem in 1996 stattgegeben wurde. Er erhielt daraufhin seine Rente in ungekürzter Höhe ausgezahlt, wobei jedoch die geringfügig in Anspruch genommenen Leistungen aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten verrechnet wurden. Man kann sagen, er hatte seinen ungekürzten Rentenanspruch zurückgekauft.
Nach dem Tod des Ehemannes nahm der Rentenversicherungsträger nunmehr (wieder) eine Kürzung aufgrund des damaligen Versorgungsausgleichs bei der großen Witwenrente vor. Er beruft sich dabei auf die Vorschriften der §§ 37, 38 VersAusglG, welches jedoch erst am 01.09.09 in Kraft getreten ist. Nach § 37 sei lediglich die Minderung der Rente ausgesetzt gewesen; eine Rückübertragung der Rentenanwartschaft würde nicht stattfinden und die Aussetzung der Minderung der Rente würde mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person enden.
Die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht blieb für meine - zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene- Mandantin erfolglos. Das Sozialgericht vertritt die Ansicht, dass die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Tod des Ehemanns) geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich seien, und meine Mandantin nicht berechtigt sei, gemäß § 37 VersAusglG einen Antrag auf Anpassung zu stellen.
Dies mag für die Fälle richtig sein, wonach der Versorgungsausgleich nach dem 01.09.09 eingeleitet bzw. abgeschlossen wurde. Jedoch auf die Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG ging das Sozialgericht nicht ein. Demnach ist in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.09 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen; der Rentenversicherungsträger hat der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. Ich habe heute fristwahrend die Sprungsrevision eingelegt, und werde über den Ausgang berichten.