Archive for the ‘Rentenversicherung’ Category

Neue Sprung-Revision zum Thema Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenrente

Dienstag, Februar 7th, 2012

Mit Verwunderung nahm meine Mandantin zur Kenntnis, dass ihre große Witwenrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, obwohl doch ihr in 2011 verstorbener Ehemann seine Regelaltersrente ungekürzt erhalten hatte.

Der verstorbene Ehemann war bereits zuvor einmal verheiratet. Diese Ehe wurde 1980 wieder geschieden und es wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Kurz nach der Scheidung verstarb jedoch die geschiedene Ehefrau. In 1993 teilte der Rentenversicherungsträger dem Ehemann mit, dass aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten (verstorbene Ehefrau) nur geringfügig Leistungen in Anspruch genommen wurden, und zwar unterhalb des Grenzbetrages. Der Ehemann stellte sodann einen Antrag nach § 4 VAHRG, welchem in 1996 stattgegeben wurde. Er erhielt daraufhin seine Rente in ungekürzter Höhe ausgezahlt, wobei jedoch die geringfügig in Anspruch genommenen Leistungen aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten verrechnet wurden. Man kann sagen, er hatte seinen ungekürzten Rentenanspruch zurückgekauft.

Nach dem Tod des Ehemannes nahm der Rentenversicherungsträger nunmehr (wieder) eine Kürzung aufgrund des damaligen Versorgungsausgleichs bei der großen Witwenrente vor. Er beruft sich dabei auf die Vorschriften der §§ 37, 38 VersAusglG, welches jedoch erst am 01.09.09 in Kraft getreten ist. Nach § 37 sei lediglich die Minderung der Rente ausgesetzt gewesen; eine Rückübertragung der Rentenanwartschaft würde nicht stattfinden und die Aussetzung der Minderung der Rente würde mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person enden.

Die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht blieb für meine - zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene- Mandantin erfolglos. Das Sozialgericht vertritt die Ansicht, dass die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Tod des Ehemanns) geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich seien, und meine Mandantin nicht berechtigt sei, gemäß § 37 VersAusglG einen Antrag auf Anpassung zu stellen.

Dies mag für die Fälle richtig sein, wonach der Versorgungsausgleich nach dem 01.09.09 eingeleitet bzw. abgeschlossen wurde. Jedoch auf die Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG ging das Sozialgericht nicht ein. Demnach ist in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.09 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen; der Rentenversicherungsträger hat der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. Ich habe heute fristwahrend die Sprungsrevision eingelegt, und werde über den Ausgang berichten.

Keine Erwerbsminderungsrente bei Beseitigung der Wegeunfähigkeit

Mittwoch, Dezember 14th, 2011

Das Bundessozialgericht hatte am 12.12.11 über zwei Fälle eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente infolge Wegeunfähigkeit zu entscheiden. Der Rentenversicherungsträger ist der Wegeunfähigkeit durch Bewilligung von Taxikosten für Vorstellungsgespräche und einer Zusage von Beförderungskosten zur Arbeitsaufnahme entgegengetreten.

Das BSG hat in den Verfahren B 13 R 21/10 R und B 13 R 79/11 R  seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Wegeunfähigkeit (nur) dadurch beseitigt wird, dass der Versicherte durch bewilligte Leistungen so gestellt wird wie ein Versicherter, der einen privaten Pkw benutzen kann.

Die Sicherstellung der Wege zur Anbahnung und Aufnahme des Arbeitsverhältnis muss verlässlich sein, was im Bescheid ausreichend zu konkretisieren ist. Das BSG hat im Verfahren B 13 R 79/11 R den Bescheig gerade noch für ausreichend erachtet, hingegen hat es den Bescheid im Verfahren B 13 R 21/10 R in Zweifel gezogen und die Sache zur weiteren Feststellung an das LSG zurückverwiesen.

Es lohnt sich also entsprechende Bescheide an den inhaltlichen Vorgaben der BSG-Rspr. zu prüfen.

Riester-Rente nicht besser als ein Sparstrumpf!

Freitag, November 25th, 2011

Rentner10 Jahre Riesterrente und kein Grund zum Feiern! Schlechte Produkte zuungunsten der Riester-Sparer und kein Rezept gegen Altersarmut!

Der DIW-Wochenbericht 47/2011 “Riesterrente: Grundlegende Reform dringend geboten” lässt nicht wirklich ein gutes Haar an der Riesterrente und ihren Versicherungsprodukten. Riestern sei oft nicht besser als das Geld in den Sparstrumpf zu stecken, so heisst die ernüchterne Schlussfolgerung.

Kornelia Hagen, Wiss. Mitarbeiterin am DIW Berlin, schildert ein anschauliches Beispiel: Eine 35jährige Frau, die 2001 mit Riestern angefangen hat und bis zum 67. Lebensjahr einzahlt, muss letztlich min. 78 Jahre alt werden, allein um das herauszubekommen, was sie selbst eingezahlt und vom Staat als Zulage erhalten hat! Um Überschüsse oder Zinsen geht es dabei gar nicht!

Profitieren dürfte daher nur einer: Die private Versicherungswirtschaft.

Rente auf Zeit entzogen

Dienstag, November 22nd, 2011

Tja, da wunderte sich mein Mandant, als ihm seine Erwerbsminderungsrente per Bescheid mit Wirkung zum 01.10. entzogen wurde, obwohl die Rente doch auf Zeit bis zum 01.03.12 bewilligt war.

Die Deutsche Rentenversicherung beruft sich auf § 48 Absatz 1 des 10. Sozialgesetzbuch (SGB X).  Dieser besagt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.“

Erforderlich dazu ist ein Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes und im Zeitpunkt der Überprüfung. Ausgangspunkt der Prüfung sind die „beim Erlass“ des Verwaltungsaktes massgebenden Verhältnisse. Das sind diejenigen Umstände, die im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmässigen Feststellung der Leistung vorgelegen haben. In den tatsächlichen Verhältnissen ist eine Änderung eingetreten, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt. In Bezug auf medizinische Leistungsvoraussetzungen sind das insbesondere objektiv nachweisbare Veränderungen im klinischen Befund seit dem Zeitpunkt der letzten Rentenfeststellung, zB Verschlimmerung, Heilung oder Besserung von Krankheits-, Schädigungs- oder Unfallfolgen. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22).

Mein Mandant wurde zwischenzeitlich im Auftrag der Rentenversicherung untersucht bzw. begutachtet. Aufgrund des Gutachtenergebnisses wurde ihm die Rente entzogen. Die Rentenversicherung hat jedoch verkannt, dass der Gutachter die gleiche Wortwahl und Leistungsbeurteilung verwandt hat, wie zum damaligen Zeitpunkt bei Erlass des Verwaltungsaktes. Eine wesentliche Änderung hat er damit gar nicht festgestellt. Die Umstände sind dieselben wie bei der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente.

Von der Arbeitsagentur im Stich gelassen

Dienstag, Oktober 18th, 2011

Wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen möchte, muss grds. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also vermittelbar sein. Ansonsten gilt man bereis nicht als arbeitslos. Mit einer Ausnahme, nämlich dann, wenn man voll erwerbsgemindert ist, aber diese noch nicht durch den Rentenversicherungsträger festgestellt worden ist. Der Rentenversicherungsträger hat dabei quasi das Monopol die volle Erwerbsminderung per Bescheid festzustellen (vgl. § 125 SGB III).

Diese sog. Nahtlosigkeitsregelung soll die Versicherten davor bewahren, ohne Leistungen dazustehen, obwohl entweder die Arbeitsagentur oder die Deutsche Rentenversicherung zur Leistung verpflichtet wäre. Der Versicherte soll nicht deshalb benachteiligt werden, nur weil die entsprechende Feststellung, die durch Bescheid erfolgen muss, noch nicht getroffen wurde. Die Arbeitsagentur muss dann in Vorleistung treten.

Die Agentur für Arbeit Münster schien dies in einem Fall anders zu sehen. Meine Mandantin bezog bereits regulär Arbeitslosengeld I. Gleichzeitig führte sie ein Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung auf Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie wurde umfassend begutachtet und nach dem Gutachtenergebnis erklärte sich die Deutsche Rentenversicherung bereit, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu bewilligen. Das Verfahren wurde jedoch fortgeführt, weil die Mandantin die Rente auf Dauer begehrte. Damit stand zwar (verbindlich) fest, dass der Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung (rückwirkend) anerkennen würde, es lag aber noch kein Bescheid vor, weil eben noch darum gestritten wurde, ob die Mandantin die Rente nur auf Zeit oder Dauer bekommen sollte.

Nach dem die Agentur für Arbeit davon erfahren hatte, dass der Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung anerkennen würde, hob sie den Bewilligungsbescheid bzgl. des Arbeitslosengeld I mit der Begründung auf, die Mandantin würde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Die Nahtlosigkeitsregelung wurde von ihr gar nicht erst geprüft.

Im Widerspruchsverfahren wies ich die Agentur für Arbeit ausdrücklich auf die Nahtlosigkeitsregelung hin und berichtete über den Stand der Dinge im Rentenverfahren. Für die Agentur für Arbeit musste demnach klar sein, dass sie jedenfalls irgendwann ihre (Vor-)Leistungen an die Mandantin erstattet bekommen würde. Es ging nur darum, dass die Mandantin nicht für den Zeitraum des fortdauernden Klageverfahren von keiner Seite eine Leistung erhalten würde, owohl feststand, dass sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Der Mandantin wäre nur der (widersinnige) Gang zum Sozialamt geblieben  bzw. sie hätte ihr eigenes Vermögen verbrauchen müssen.

Die Agentur für Arbeit zeigte sich nicht einsichtig, sondern veranlasste eine Begutachtung durch den Amtsarzt bzgl. der Erwerbsfähigkeit der Mandantin. Diese erneute Begutachtung wurde von der Mandantin zu Recht verweigert, denn sie war offensichtlich nicht erforderlich. Ich habe die Agentur für Arbeit erneut eindringlich darauf hingewiesen, dass bereits im Rentenverfahren mehrere Gutachten eingeholt wurden und die volle Erwerbsminderung seitens dem Rentenversicherungsträger anerkannt werden würde. Das nicht maßgebliche Gutachten durch den Amtsarzt hätte an der Leistungspflicht der Agentur für Arbeit nichts geändert, denn entweder er hätte bloß das bisherige Ergebnis bestätigt, womit die Agentur für Arbeit nach der Nahtlosigkeitsregelung zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Oder er hätte dem Gutachtenergebnis widersprochen und der Mandantin die Erwerbsfähigkeit bestätigt; dann wäre aber die Agentur für Arbeit bereits regulär zur Zahlung von Arbeitslosengeld I verpflichtet gewesen. Auf die Begutachtung kam es also erkennbar nicht an.

Die Agentur für Arbeit Münster blieb uneinsichtig und erließ einen Widerspruchsbescheid wegen fehlender Mitwirkung meiner Mandantin.

Gerne hätte ich die Sache vor das Sozialgericht gebracht, aber meine Mandantin sah davon ab, da sie glücklicherweise anderweitig abgesichert war und nicht noch ein Gerichtsverfahren führen wollte.

Depression und Erwerbsminderung

Montag, Oktober 17th, 2011

Wie die Süddeutsche Zeitung und Spiegel-Online heute - basierend auf Zahlen der Deutschen Rentenversicherung - berichten, sind allein im Jahr 2010 ca. 71.000 Arbeitnehmer wegen einer psychischen Erkrankung, wie Depression oder Angststörung, wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung berentet worden.

Damit sind die psychischen Erkrankungen mittlerweile der Hauptgrund für eine vorzeitige Berentung vor Eintritt der Regelaltersrente; gefolgt von Sklett- und Muskelerkrankungen und Herz-Kreislauferkrankungen. Dies entspricht auch meiner Erfahrung in den von mir vertretenen Rentenverfahren. Fast in jedem Verfahren ist eine psychische Erkrankung (insbesondere Depression) zumindest an der Erwerbsminderung beteiligt. Die Verfahren, in denen eine aktuell schwere Depression festgestellt werden konnte, führten regelmäßig zur Anerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit; oft gefolgt von medizinischen Reha-Maßnahmen.

Eine weitere Erfahrung ist, dass psychische Erkrankungen oft einhergehen mit Schmerzsyndromen (Fibromyalgie) und Somatisierungsstörungen. Viele Arbeitnehmer, die an schweren Wirbelsäulenschäden leiden mit den entsprechenden anhaltenden Schmerzen, bilden in der Folge eine psychische Erkrankung (Depression) aus. Besonders belastend finden viele meiner Mandanten, sich fortlaufend Begutachtungen unterziehen zu müssen; die teilweise auch noch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen.

Mit Druck in den Vergleich

Sonntag, September 4th, 2011

RA Jürgen LanghalsIch habe am 02.09.2011 (mal wieder) erleben dürfen, wie vor einem deutschen Sozialgericht Vergleiche zustandekommen können; welche die Mandanten als “Erpressung” empfunden haben. Der Abschluss des Verfahrens, bzw. wie letztlich der Vergleich zustandegekommen ist, hat bei mir ein mulmiges Gefühl in Bezug auf unseren Rechts- und Sozialstaat hinterlassen. Jedenfalls hat es mein Vertrauen in die Sozialgerichtsbarkeit nicht gestärkt. (more…)