Archive for the ‘Berufskrankheiten’ Category

Hohe Haftstrafen im Turiner Asbest-Prozess!

Freitag, Februar 17th, 2012

Erstmals werden Unternehmer für den leichtfertigen Umgang mit krebserregenden Stoffen zur Verantwortung gezogen. Das Turiner Gericht verurteilte am 13.02.12 die ehemaligen Mitbesitzer der Eternit S.p.A. (Genua), den Schweizer Industriellen Stephan Schmidheiny und den belgischen Baron Jean-Louis de Cartier, zu jeweils 16 Jahren Haft sowie zu Geldstrafen in Millionenhöhe. Sie sollen für den Tod einiger tausend Menschen und der Herbeiführung einer Umweltkatastrophe verantwortlich sein.

Für die Opfer und deren Angehörigen bedeutet dieses Urteil eine Genugtuung, auch wenn unklar ist, ob die Angeklagten jemals ihre Haftstrafe tatsächlich verbüßen werden. Sie waren zu keinem Zeitpunkt beim Prozess anwesend. Zudem wurde die Berufung gegen das Urteil angekündigt.

Das Urteil hat jedoch eine erhebliche Mahnwirkung weit über Italien hinaus. Weitere Verfahren wurden bereits angekündigt, auch in der Schweiz. In Frankreich und Belgien sind Verfahren anhängig bzw. wurden ebenfalls Urteile verkündet.

Experten halten das Turiner Urteil für überfällig, aber zugleich für vermeidbar, denn bereits seit den 50er-/60er-Jahren belegten wissenschaftliche Studien die Gefährlichkeit von Asbest und asbesthaltigen Produkten. Diese Studien bewirkten jedoch nichts, vielmehr wurden die Erkenntnisse unter den Wissenschaftlern, Institutionen und Behörden nicht ausreichend weitergegeben. Mit den entsprechenden Folgen. s. hierzu swissinfo.ch mit vielen interssanten und nützlichen Informationen.

Der Schweizer Verein für Asbestopfer und deren Angehörige asbestopfer.ch informiert am 03.03.12 über die Auswirkungen des Turiner Urteils.

Welche Bedeutung das Urteil in Deutschland haben könnte, bleibt unklar. Das Urteil hat jedenfalls eine wesentliche Mahnwirkung nicht leichtfertig mit krebserregenden bzw. gesundheitsschädigenden Stoffen umzugehen, unabhängig von Asbest. Es stellt eine Verantwortlichkeit und Haftung in den Vordergrund, wenn trotz wissenschaftlicher Erkenntnisse, Umwelt und Menschen vorsätzlich oder fahrlässig aus wirtschaftlichen Gründen geschädigt werden. Dies gilt u.U. für tausende von Industrieprodukten.

GRÜNE forden Beweislastumkehr für Asbestose-Erkrankte

Mittwoch, Februar 1st, 2012

Wie sich einem auf Youtube veröffentlichenten Interview ergibt, setzen sich Bündnis90/DieGrünen für eine Beweislastumkehr im Rahmen der Feststellung und Entschädigung von asbestbedingten Berufskrankheiten durch die gesetzliche Unfallversicherung ein.  Dies betrifft demnach die Berufskrankeiten-Tatbestände Nr. 4103 bis 4105 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Im Allgemeinen kann man von Asbestose-Erkrankten sprechen.

Der Hintergrund der Forderung ist verständlich. Wer mit Asbest gearbeitet hat oder asbesthaltigen Stoffen ausgesetzt war, erkrankt nicht selten erst 20 oder 30 Jahre später. Das Problem für die Betroffenen ist der Nachweis der ausreichenden beruflichen Einwirkungen, d.h. der Kontakt mit Asbest nach Umfang und Dauer. Diesen Nachweis haben die Betroffenen grds. im Vollbeweis zu führen und geraten daher häufig in Beweisnot, wenn keine Zeugen oder Unterlagen existieren oder der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr exitiert bzw. dieser keine Angaben mehr macht.

Dennoch halte ich diese Forderung nicht für durchsetzbar; zumal sie sich nur auf die asbestbedingten Erkrankungen beschränkt. Viele Berufskrankheitentatbestände teilen ein ähnliches Schicksal. Als Beispiel seien nur die Silikose bei Bergleuten (Staublunge), chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen oder die bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule genannt. Gerade bei letzteren müssen die Hebe- und Tragelasten teils über Jahrzehnte ermittelt und nachgewiesen werden. Konsequent wäre daher eine generelle Beweislastumkehr zu fordern; was aber zugleich unrealistisch ist.

Die Lösung kann nur in gewissen Beweiserleichterungen gesehen werden. So gibt es typische Risikoberufe oder es könnten berufskundliche Sachverständige beauftragt werden, wobei den Betroffenen ein Auswahl- und Vorschlagsrecht zu gewähren wäre, wie bei den medizinischen Gutachten.

Eine Änderung in absehbarer Zeit ist leider nicht zu sehen; evtl. erst nach einem Regierungswechsel.

Hadere nicht bei der BG mit deinem Schicksal!

Montag, Dezember 12th, 2011

Manchmal fragt man sich, ob nicht so mancher Sachbearbeiter bei der BG “Fehl am Platze” ist. Der vorliegende Fall betrifft die BG Bau, Bezirksverwaltung Wuppertal.

Mein Mandant ist berufsbedingt erheblich erkrankt. U.a. sind Berufskrankheiten nach Nr. 4103 (Asbestose) und Nr. 4302 (obstruktive Atemwegserkrankung) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35% anerkannt. Diese bringen erhebliche Einschränkungen im Alltag mit sich. Nun ist es aber so, dass mein Mandant mit der BG Bau in vielfältiger Weise im Klinch liegt, weil sie ihm mehrfach Leistungen verweigert hatte (u.a. Haushaltshilfe, Begleitperson bei der jährlichen Reha). An sich nichts außergewöhnliches, will man meinen, wenn man häufig mit gesetzlichen Unfallversicherung zu tun hat. Umso mehr war ich überrascht, folgende schriftliche Ausführungen der Rechtsabteilung der BG Bau an den vorherigen Anwalt meines Mandanten lesen zu müssen:

„Ich stimme mit Ihnen überein, dass der Widerspruchsführer davon überzeugt ist, vollständig schwer erkrankt zu sein und sich veranlasst sieht, vielfältig über sein Schicksal zu hadern. Das ist allein schon aus der hohen Anzahl der hier fallübergreifend festzustellenden und anscheinend eher unkoordiniert von ihm selbst und inzwischen zwei Rechtsanwälten forcierten Posteingängen abzulesen“.

Solche Formulierungen sehe ich Gott sei Dank selten; zumindest sind sie mir als beratendes Fördermitglied des Bundesverbandes der Asbestose Selbsthilfegruppen e.V. nicht geläufig. Sie sind auch keine gute Presse. Es ist wohl offensichtlich, dass sich der Versicherte seine im rentenberechtigenden Grad anerkannten Berufskrankheiten nach Nr. 4103 und 4302 nicht einbildet. Diese Erkrankungen dürften doch wohl schwer genug sein; zumal eher eine Verschlechterung zu erwarten ist. Weshalb der Versicherte über sein Schicksal, quasi ohne Veranlassung, hadern sollte, wenn er seine Rechte wahrnimmt bzw. diese durchsetzen möchte, kann nicht nachvollzogen werden. Es könnte ja auch umgekehrt die These richtig sein, dass sich die BG Bau in diesem Fall besonders restriktiv zeigt, und dem Versicherten berechtigte Leistungsansprüche verwehrt. Schliesslich sind die Verfahren noch anhängig.

Ich habe mich bei der Geschäftsführung beschwert und angekündigt eine Eingabe beim Bundesversicherungsamt zu prüfen. Mal sehen, was daraus wird.

TV-Tipp: Asbest, tödlicher Staub

Montag, November 28th, 2011

Arte bringt am Mittwoch den 30.11.11 um 20.15 Uhr den Themenabend “Asbest, tödlicher Staub”. Nach dem Dokumentarfilm folgt eine Debatte.

s. auch meine Sonderausgabe Asbestose und weitere Beiträge.

Bitte nicht ernstnehmen!

Freitag, November 25th, 2011

Heute bei taz.de - Die Wahrheit: Besser als Burnout. Neue handfeste Krankheitstrends für Blaumacher.

Obstruktive Atemwegserkrankungen, BK-Nr. 4302

Freitag, November 18th, 2011

1334h0011.jpg“Die Berufskrankheit 4302 beschreibt obstruktive Atemwegserkrankungen, die durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht wurden. Erschwert wird eine eindeutige Diagnose dadurch, dass es keine definierten Verfahren gibt. Ein Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hilft, die Beurteilung dieser Erkrankung zu konkretisieren. Ein Artikel im IPA-Journal (02/2011) gibt Hintergrundinformationen zum Thema“, so heißt es im DGUV-Newsletter von November/2011.

Der Artikel ist jedoch kritisch zu bewerten, den die Autoren (Prof. Merget, Prof. Brüning) sind auch als Beratungsärzte der Berufsgenossenschaften bekannt und führen auch in deren Auftrag Gutachten durch. Ich selbst habe schon mehrfach in meiner beruflichen Praxis Gutachten und Stellungnahmen dieser Ärzte zu würdigen gehabt.  Die grundsätzliche Problematik ist den Sozialgerichten bekannt:  “Diese verschiedenen Veröffentlichungen sind jedoch jeweils kritisch zu würdigen, zumal ein Teil der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sind oder diesen in anderer Weise nahe stehen”, (vgl. LSG BRB Urt. v. 31.03.11 – L 3 U 319/08; BSG – B 2 U 26/04 R).

Der Artikel behandelt u.a. zwei Beispielsfälle: Zum einen den Fall eines 60-jährigen Schlosser mit regelmäßigen Schweißarbeiten” und den Fall einer 51jährigen Arbeiterin in einer Siebdruckerei. In beiden Fällen wurde von den Autoren die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt. Die Angaben der Versicherten zu den teils jahrzehntelang zurückliegenden beruflichen Einwirkungen genügt den Autoren nicht, sie verlangen eine Dokumentation und verlassen sich allein auf den Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft. Hier zeigt sich das Darlegungs- und Beweisproblem für die Betroffenen; ihnen wird grundsätzlich nicht geglaubt. In welchen Fällen ist aber das Ausmaß der beruflichen Einwirkungen über Jahrzehnte hinreichend dokumentiert? Am Anfang des beruflichen Lebens denken die meisten ja auch noch gar nicht daran, dass sie an einer Berufskrankheit erkranken könnten.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass es stets auf die individuellen Belastungen des jeweiligen Versicherten ankommt; und damit nicht auf die verallgemeinerten Dokumentationen der Präventionsdienste. Jedes vernünftige arbeitsmedizinische Gutachten baut daher (auch) auf den Angaben des Versicherten zu seinem Berufsleben auf.

Folgt man den Autoren des Artikels, so wird es auch in Zukunft überwiegend zu einer Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 kommen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf  die WELDOX-Studie als eine der größten Studien zur Metallbelastung von Schweißern hingewiesen.

Link-Tip: Der verzweifelte Kampf der Berufskranken

Dienstag, November 15th, 2011

Über den verzweifelten jahrlangen Kampf auf Anerkennung einer Berufskrankheit in Zusammenhang mit Asbest und Uran berichtet heute Spiegel-Online.

Empfohlen sei auch der NDR-Beitrag “Vergiftet - Wenn Arbeit krank macht”, der am 16.11.11 um 00.00 Uhr läuft. Warum eigentlich so spät?

Asbestgefahr bei Haussanierung

Dienstag, November 15th, 2011

Asbest ist zwar seit 1993 verboten, d.h. aber nicht, dass es auch über Nacht verschwunden wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen der Asbestverarbeitung bis heute, und wohl noch für lange Zeit in der Zukunft, zu spüren - nicht nur bei der Zahl der Berufskrankheiten.

Entsprechend warnt die IG Bau Niederbayern vor den Gefahren der Haussanierung in Zusammenhang mit Asbest (Radio Trausnitz vom 15.11.11). Die Gefahren lauern u.a. in Nachtspeicherheizungen, in Abdeckplatten und im Bodenbelag.

Mich verwundern diese Warnhinweise nicht; sie sind aktuell, nach wie vor. Verwundert bin ich nur in so manchem Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren, wenn es von Seiten der BG bzw. dessen Präventionsdienst (TAD) heißt, eine Exposition (berufliche Einwirkung) gegenüber Asbest habe es nur bis 1993 gegeben, weil danach Asbest aufgrund des Verbotes nicht mehr verwendet worden sei. Immer wieder kommt es daher in der Praxis zu Streitigkeiten über das Ausmaß der beruflichen Einwirkungen von Asbest, wobei häufig die Betroffenen unter Beweisnöten geraten können.

Neue Rechtsfragen zur BK-Nr. 2108

Montag, November 14th, 2011

Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht wurden heute von mir in der Beschwerdebegründung zwei neue Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung formuliert.

1. Unstreitig, und durch medizinische Sachverständigengutachten festgestellt, liegen bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV (bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule …) vor. Das LSG Rheinland-Pfalz hat zu den beruflichen Einwirkungen, welche es als arbeitstechnische Voraussetzung bezeichnet, u.a. ein Gutachten eines Dipl.-Biologen eingeholt. Ferner hat es den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergänzend gehört. Der Sachverständige berechnete die Gesamtbelastungsdosis nach dem sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers bis zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit im August 2001 mit 13,2 Mega-Newton-Stunden (mNh). Nach den Feststellungen des LSG habe die Bandscheibenschädigung der LWS spätestens zum 23.09.09 vorgelegen. Der Sachverständige berechnete die Gesamtbelastungsdosis bis zu diesem Zeitpunkt mit 11,3 Mega-Newton-Stunden (mNh). Das LSG verneinte darauf hin eine ausreichende berufliche Belastung zur Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV. Es führt zur Begründung aus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Feststellung der BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV in dem Zeitpunkt vorliegen müsse, in dem die Bandscheibenschädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden sei, da ansonsten die Belastung nicht als Ursache der Schädigung festgestellt werden könne.

Nach meiner Ansicht hat das LSG jedoch damit dem Zeitraum der beruflichen Einwirkungen zwischen der Erstmanifestation der Bandscheibenschädigung und dem Zeitpunkt des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeiten zu Unrecht keine rechtliche Bedeutung in der Zusammenhangsbeurteilung beigemessen.

In dem Rechtsstreit ist daher die folgende Rechtsfrage zu entscheiden:

Müssen die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Feststellung der BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Bandscheibenschädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden ist, oder in dem bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche gefährdenden Tätigkeiten unterlassen worden sind? (more…)

Mehr als 1.000 BK-Fälle wegen (Haar-)Färbemittel

Donnerstag, November 10th, 2011

HaarfärbemittelDas Friseurhandwerk kann mitunter gefährlich sein - nein, nicht etwa, weil man mit scharfen Rasierklingen und spitzen Scheren hantiert, sondern vielmehr sind es die gefährlichen Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln, die beunruhigen sollten.

“Der Westen” berichtet, dass die Liste der gefährlichen Inhaltsstoffe  fast 100 Seiten (!) beträgt, was dazu beigetragen haben dürfte, dass so manches Mittel seit dem 01. November mit einem Warnhinweis gekennzeichnet werden musste, ähnlich dem Warnaufdruck bei Zigarettenschachteln.  Bis zum 01.11.2012 müssen sogar alle Haarfärbemittel ohne Warnaufdruck aus dem Handel verschwunden sein.

Friseurbetriebe haben folglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht und haften ggf. ihren Kunden gegenüber, sollte es zu einem Gesundheitsschaden kommen.

Für die Friseure selbst gilt eine erhebliche Gefährdung an einer Berufskrankheit zu erkranken, vorwiegend einer Hauterkrankung nach der BK-Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), welche für das Friseurhandwerkzuständig ist, registierte allein im Jahr 2010 mehr als 1.100 Fälle von Hauterkrankungen bei Friseurbeschäftigten.

Da kann nur geraten werden: Schutzhandschuhe anziehen und ggf. sogar Mundschutz anlegen.