Archive for the ‘Arbeitsförderung’ Category

Das Jobcenter und der Datenschutz

Freitag, Februar 3rd, 2012

Sozialdaten dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; vgl. § 35 SGB I. Unter Sozialdaten versteht man die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der/des Betroffenen. Das Bundessozialgericht hat nunmehr am 25.01.12 (Az.: B 14 AS 65/11 R) entschieden, dass ein Jobcenter unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, weil es dem Vermieter des Leistungsempfängers schriftlich als auch telefonisch den Leistungsbezug mitgeteilt hat.

Das Jobcenter hatte in diesem Fall bei dem Vermieter des Leistungsempfängers recherchiert, ohne den Leistungsempfänger vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Vermieter sollte Angaben zu einem Auszahlungstermin und zur Höhe einer Mietkaution machen; ebenso wurde bzgl. vorhandener (Einbau-)Schränke in der Wohnung gefragt. Der Vermieter hatte erst so von dem Leistungsbezug erfahren; und der Leistungsempfänger sah sich so dem Hohn und Spott des Vermieters ausgesetzt. Diese Vorgehensweise war dem Jobcenter - ohne Zustimmung des Leistungsempfängers - untersagt. Das Offenbaren der Sozialdaten war nicht erforderlich, um die eigenen Aufgaben des Jobcenters zu erfüllen.

Einer Vorgehensweise, welcher man in der Praxis durchaus häufiger begegnen kann, wurde so der Riegel vorgeschoben.

Minijob-Grenze soll auf 450 € angehoben werden

Dienstag, November 29th, 2011

Die Regierungskoalition hat sich darauf verständigt die Minijob-Grenze auf um 50,- € auf 450,- € anzuheben. Zugleich soll auch die Midijob-Grenze auf 850,- € angehoben werden. Mehr als einen (fälligen) Inflationsausgleich stellt diese Anhebung jedoch nicht dar.

Steuererstattung wird auf Hartz IV angerechnet

Mittwoch, November 23rd, 2011

Eine nach Antragstellung auf Grundsicherung (Hartz IV) zugeflossene Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen, sondern wird als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet! Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 08.11.11 die Verfassungsmäßigkeit dieses Vorgehens bejaht und die Beschwerden zurückgewiesen (s. PM vom 23.11.11).

Gründungszuschuss ade?! - Teil 2

Mittwoch, November 9th, 2011

Bereits im Blog-Beitrag vom 02.11.11 habe ich berichtet, dass nach dem von der Bundesregierung vorgelegten “Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt”, der Gründungszuschuss nur noch eine Ermessensleistung werden soll., und daher die Ausgaben für den Gründungszuschuss stark zurückgehen dürften.

Meine Kritik und Bedenken werden nunmehr auch durch den IAB-Kurzbericht 22/2011 “Der Gründungszuschuss aus der Sicht der Praxis” bestätigt.

Bei dem IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) handelt es sich um die Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit.

Der Kurzbericht bestätigt, dass die Umwandlung des Gründungszuschusses in eine Ermessensleistung die Vergabepraxis maßgeblich verändern wird. Bisher konnten die Vermittler kaum einen Antrag auf Gründungszuschuss ablehnen, mit der geplanten Umwandlung kehrt sich aber nunmehr die Beweislast zu Ungunsten der Antragsteller um. Sie müssen jetzt die Vermittler von einem förderwürdigen Selbstständigkeitsprojekt überzeugen. Auf das Vorliegen einer Tragfähigkeitsbescheinigung können sich Vermittler und Antragsteller nicht mehr verlassen. Der Kurzbericht gibt die Befürchtung der Vermittler wieder, dass man persönlich und organisatorisch nicht der Herausforderung gewachsen sei, eine an “wirtschaftlichen Kriterien orientierten Ermessensausübung” zu bewältigen.

Die Anforderungen werden damit sowohl an die Vermittler als auch an die Antragsteller deutlich erhöht. Mit den gesteigerten Anforderungen ist absehbar, dass sich die Verfahrensdauer für die Bewilligung verlängern wird und die Planbarkeit und Verläßlichkeit des Gründungszuschusses für die Antragsteller abnehmen wird. Mehr Bürokratie also?!

Gründungszuschuss ade?!

Mittwoch, November 2nd, 2011

Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten “Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt” sollen bereits zum 01.04.2012 große Teile dieses Gesetzes in Kraft treten. Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Änderungen im 3. Sozialgesetzbuch (SGB III, Arbeitsförderung) und sieht Änderungen von mehr als 30 weiteren Gesetzen vor.

Diese “Jahrhundert-Reform” enthält außer einer neuen Nummerierung der §§ 29 bis 279a SGB III keinen großen Wurf. Alle Beteiligten, wie Gerichte, Behörden und Anwälte, müssen sich im Wesentlichen an neue Paragraphennummern gewöhnen, und sämtliche Gesetze, die auf die entsprechenden Regelungen im SGB III verweisen, müssen daher geändert werden. Dies erzeugt lediglich Verwirrung, Unverständnis und natürlich Kosten!

Zumindest eine wichtige Änderung dürfte jedoch der Gesetzentwurf vorsehen, nämlich zum Gründungszuschuss. Dieser soll zu einer Ermessensleistung seitens der Arbeitsagentur werden. Was das bedeutet, kann man sich in Zeiten knapper Kassen leicht vorstellen. Die Ausgaben für den Gründungszuschuss dürften (stark) zurückgehen, zumal Ermessensentscheidungen vor Gericht nur schwer angreifbar sind. Anstatt das Unternehmertum und die Selbständigkeit, und damit das Ziel der Beendigung von Arbeitslosigkeit, zu fördern, wird es wohl ungleich schwieriger werden, der Arbeitslosigkeit mittels der Umsetzung einer Geschäftsidee zu entfliehen.