Das Jobcenter und der Datenschutz
Freitag, Februar 3rd, 2012Sozialdaten dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; vgl. § 35 SGB I. Unter Sozialdaten versteht man die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der/des Betroffenen. Das Bundessozialgericht hat nunmehr am 25.01.12 (Az.: B 14 AS 65/11 R) entschieden, dass ein Jobcenter unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, weil es dem Vermieter des Leistungsempfängers schriftlich als auch telefonisch den Leistungsbezug mitgeteilt hat.
Das Jobcenter hatte in diesem Fall bei dem Vermieter des Leistungsempfängers recherchiert, ohne den Leistungsempfänger vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Vermieter sollte Angaben zu einem Auszahlungstermin und zur Höhe einer Mietkaution machen; ebenso wurde bzgl. vorhandener (Einbau-)Schränke in der Wohnung gefragt. Der Vermieter hatte erst so von dem Leistungsbezug erfahren; und der Leistungsempfänger sah sich so dem Hohn und Spott des Vermieters ausgesetzt. Diese Vorgehensweise war dem Jobcenter - ohne Zustimmung des Leistungsempfängers - untersagt. Das Offenbaren der Sozialdaten war nicht erforderlich, um die eigenen Aufgaben des Jobcenters zu erfüllen.
Einer Vorgehensweise, welcher man in der Praxis durchaus häufiger begegnen kann, wurde so der Riegel vorgeschoben.