Elterngeld und Mini-Job
Das erzielte Arbeitsentgelt ist auf das Elterngeld anzurechnen. Von dem anzurechnenden Arbeitsentgelt sind jedoch die Werbungskosten abzusetzen. Dies gilt auch bei einem Mini-Job, selbst wenn bereits nach dem Steuerrecht im Ansatz keine Werbungskosten berücksichtigt werden! Die Richtlinien des Bundesfamilienministeriums sowie § 40a EStG sind insoweit nicht einschlägig. s. BSG Urteil vom 15.12.11, Az.: B 10 EG 13/10 R.