Keine Erwerbsminderungsrente bei Beseitigung der Wegeunfähigkeit
Das Bundessozialgericht hatte am 12.12.11 über zwei Fälle eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente infolge Wegeunfähigkeit zu entscheiden. Der Rentenversicherungsträger ist der Wegeunfähigkeit durch Bewilligung von Taxikosten für Vorstellungsgespräche und einer Zusage von Beförderungskosten zur Arbeitsaufnahme entgegengetreten.
Das BSG hat in den Verfahren B 13 R 21/10 R und B 13 R 79/11 R seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Wegeunfähigkeit (nur) dadurch beseitigt wird, dass der Versicherte durch bewilligte Leistungen so gestellt wird wie ein Versicherter, der einen privaten Pkw benutzen kann.
Die Sicherstellung der Wege zur Anbahnung und Aufnahme des Arbeitsverhältnis muss verlässlich sein, was im Bescheid ausreichend zu konkretisieren ist. Das BSG hat im Verfahren B 13 R 79/11 R den Bescheig gerade noch für ausreichend erachtet, hingegen hat es den Bescheid im Verfahren B 13 R 21/10 R in Zweifel gezogen und die Sache zur weiteren Feststellung an das LSG zurückverwiesen.
Es lohnt sich also entsprechende Bescheide an den inhaltlichen Vorgaben der BSG-Rspr. zu prüfen.