Februar 17th, 2012
Erstmals werden Unternehmer für den leichtfertigen Umgang mit krebserregenden Stoffen zur Verantwortung gezogen. Das Turiner Gericht verurteilte am 13.02.12 die ehemaligen Mitbesitzer der Eternit S.p.A. (Genua), den Schweizer Industriellen Stephan Schmidheiny und den belgischen Baron Jean-Louis de Cartier, zu jeweils 16 Jahren Haft sowie zu Geldstrafen in Millionenhöhe. Sie sollen für den Tod einiger tausend Menschen und der Herbeiführung einer Umweltkatastrophe verantwortlich sein.
Für die Opfer und deren Angehörigen bedeutet dieses Urteil eine Genugtuung, auch wenn unklar ist, ob die Angeklagten jemals ihre Haftstrafe tatsächlich verbüßen werden. Sie waren zu keinem Zeitpunkt beim Prozess anwesend. Zudem wurde die Berufung gegen das Urteil angekündigt.
Das Urteil hat jedoch eine erhebliche Mahnwirkung weit über Italien hinaus. Weitere Verfahren wurden bereits angekündigt, auch in der Schweiz. In Frankreich und Belgien sind Verfahren anhängig bzw. wurden ebenfalls Urteile verkündet.
Experten halten das Turiner Urteil für überfällig, aber zugleich für vermeidbar, denn bereits seit den 50er-/60er-Jahren belegten wissenschaftliche Studien die Gefährlichkeit von Asbest und asbesthaltigen Produkten. Diese Studien bewirkten jedoch nichts, vielmehr wurden die Erkenntnisse unter den Wissenschaftlern, Institutionen und Behörden nicht ausreichend weitergegeben. Mit den entsprechenden Folgen. s. hierzu swissinfo.ch mit vielen interssanten und nützlichen Informationen.
Der Schweizer Verein für Asbestopfer und deren Angehörige asbestopfer.ch informiert am 03.03.12 über die Auswirkungen des Turiner Urteils.
Welche Bedeutung das Urteil in Deutschland haben könnte, bleibt unklar. Das Urteil hat jedenfalls eine wesentliche Mahnwirkung nicht leichtfertig mit krebserregenden bzw. gesundheitsschädigenden Stoffen umzugehen, unabhängig von Asbest. Es stellt eine Verantwortlichkeit und Haftung in den Vordergrund, wenn trotz wissenschaftlicher Erkenntnisse, Umwelt und Menschen vorsätzlich oder fahrlässig aus wirtschaftlichen Gründen geschädigt werden. Dies gilt u.U. für tausende von Industrieprodukten.
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Februar 13th, 2012
Eine wirksame Kündigung auszusprechen ist meist gar nicht so einfach, sogar wenn der (begründete) Verdacht eines Diebstahls vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 10.02.2012 - Az.: 2 Sa 305/11 - entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung nicht nur die konkreten Fakten mitteilen muss, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergibt. Vielmehr muss er auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung mitteilen. Hierzu zählen u.a. auch Abmahnungen und Ermahnungen, welche dem Arbeitnehmer erteilt wurden, als auch welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber vor dem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen hat.
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Februar 7th, 2012
Mit Verwunderung nahm meine Mandantin zur Kenntnis, dass ihre große Witwenrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, obwohl doch ihr in 2011 verstorbener Ehemann seine Regelaltersrente ungekürzt erhalten hatte.
Der verstorbene Ehemann war bereits zuvor einmal verheiratet. Diese Ehe wurde 1980 wieder geschieden und es wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Kurz nach der Scheidung verstarb jedoch die geschiedene Ehefrau. In 1993 teilte der Rentenversicherungsträger dem Ehemann mit, dass aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten (verstorbene Ehefrau) nur geringfügig Leistungen in Anspruch genommen wurden, und zwar unterhalb des Grenzbetrages. Der Ehemann stellte sodann einen Antrag nach § 4 VAHRG, welchem in 1996 stattgegeben wurde. Er erhielt daraufhin seine Rente in ungekürzter Höhe ausgezahlt, wobei jedoch die geringfügig in Anspruch genommenen Leistungen aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten verrechnet wurden. Man kann sagen, er hatte seinen ungekürzten Rentenanspruch zurückgekauft.
Nach dem Tod des Ehemannes nahm der Rentenversicherungsträger nunmehr (wieder) eine Kürzung aufgrund des damaligen Versorgungsausgleichs bei der großen Witwenrente vor. Er beruft sich dabei auf die Vorschriften der §§ 37, 38 VersAusglG, welches jedoch erst am 01.09.09 in Kraft getreten ist. Nach § 37 sei lediglich die Minderung der Rente ausgesetzt gewesen; eine Rückübertragung der Rentenanwartschaft würde nicht stattfinden und die Aussetzung der Minderung der Rente würde mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person enden.
Die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht blieb für meine - zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene- Mandantin erfolglos. Das Sozialgericht vertritt die Ansicht, dass die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Tod des Ehemanns) geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich seien, und meine Mandantin nicht berechtigt sei, gemäß § 37 VersAusglG einen Antrag auf Anpassung zu stellen.
Dies mag für die Fälle richtig sein, wonach der Versorgungsausgleich nach dem 01.09.09 eingeleitet bzw. abgeschlossen wurde. Jedoch auf die Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG ging das Sozialgericht nicht ein. Demnach ist in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.09 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen; der Rentenversicherungsträger hat der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. Ich habe heute fristwahrend die Sprungsrevision eingelegt, und werde über den Ausgang berichten.
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Februar 3rd, 2012
Sozialdaten dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; vgl. § 35 SGB I. Unter Sozialdaten versteht man die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der/des Betroffenen. Das Bundessozialgericht hat nunmehr am 25.01.12 (Az.: B 14 AS 65/11 R) entschieden, dass ein Jobcenter unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, weil es dem Vermieter des Leistungsempfängers schriftlich als auch telefonisch den Leistungsbezug mitgeteilt hat.
Das Jobcenter hatte in diesem Fall bei dem Vermieter des Leistungsempfängers recherchiert, ohne den Leistungsempfänger vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Vermieter sollte Angaben zu einem Auszahlungstermin und zur Höhe einer Mietkaution machen; ebenso wurde bzgl. vorhandener (Einbau-)Schränke in der Wohnung gefragt. Der Vermieter hatte erst so von dem Leistungsbezug erfahren; und der Leistungsempfänger sah sich so dem Hohn und Spott des Vermieters ausgesetzt. Diese Vorgehensweise war dem Jobcenter - ohne Zustimmung des Leistungsempfängers - untersagt. Das Offenbaren der Sozialdaten war nicht erforderlich, um die eigenen Aufgaben des Jobcenters zu erfüllen.
Einer Vorgehensweise, welcher man in der Praxis durchaus häufiger begegnen kann, wurde so der Riegel vorgeschoben.
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Februar 1st, 2012
Wie sich einem auf Youtube veröffentlichenten Interview ergibt, setzen sich Bündnis90/DieGrünen für eine Beweislastumkehr im Rahmen der Feststellung und Entschädigung von asbestbedingten Berufskrankheiten durch die gesetzliche Unfallversicherung ein. Dies betrifft demnach die Berufskrankeiten-Tatbestände Nr. 4103 bis 4105 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Im Allgemeinen kann man von Asbestose-Erkrankten sprechen.
Der Hintergrund der Forderung ist verständlich. Wer mit Asbest gearbeitet hat oder asbesthaltigen Stoffen ausgesetzt war, erkrankt nicht selten erst 20 oder 30 Jahre später. Das Problem für die Betroffenen ist der Nachweis der ausreichenden beruflichen Einwirkungen, d.h. der Kontakt mit Asbest nach Umfang und Dauer. Diesen Nachweis haben die Betroffenen grds. im Vollbeweis zu führen und geraten daher häufig in Beweisnot, wenn keine Zeugen oder Unterlagen existieren oder der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr exitiert bzw. dieser keine Angaben mehr macht.
Dennoch halte ich diese Forderung nicht für durchsetzbar; zumal sie sich nur auf die asbestbedingten Erkrankungen beschränkt. Viele Berufskrankheitentatbestände teilen ein ähnliches Schicksal. Als Beispiel seien nur die Silikose bei Bergleuten (Staublunge), chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen oder die bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule genannt. Gerade bei letzteren müssen die Hebe- und Tragelasten teils über Jahrzehnte ermittelt und nachgewiesen werden. Konsequent wäre daher eine generelle Beweislastumkehr zu fordern; was aber zugleich unrealistisch ist.
Die Lösung kann nur in gewissen Beweiserleichterungen gesehen werden. So gibt es typische Risikoberufe oder es könnten berufskundliche Sachverständige beauftragt werden, wobei den Betroffenen ein Auswahl- und Vorschlagsrecht zu gewähren wäre, wie bei den medizinischen Gutachten.
Eine Änderung in absehbarer Zeit ist leider nicht zu sehen; evtl. erst nach einem Regierungswechsel.
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Februar 1st, 2012
Die 6wöchige Blog-Winterpause ist hiermit offziell beendet!
Es wird auch in 2012 wieder eine Menge aus dem Sozialrecht und dem Patientenrecht zu berichten geben. Bereits im Januar sind mir einige merkwürdige Verfahrensweisen und Entscheidungen vor den Sozialgerichten untergekommen, über die ich demnächst berichten werde.
Der Blog wird in nächster Zeit eine andere Gestaltung erhalten und weiter ausgebaut werden. Ich freue mich auf alte und neue Leser sowie auf Kommentare.

Jürgen Langhals, RA und FA für Sozialrecht
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Dezember 16th, 2011
Das erzielte Arbeitsentgelt ist auf das Elterngeld anzurechnen. Von dem anzurechnenden Arbeitsentgelt sind jedoch die Werbungskosten abzusetzen. Dies gilt auch bei einem Mini-Job, selbst wenn bereits nach dem Steuerrecht im Ansatz keine Werbungskosten berücksichtigt werden! Die Richtlinien des Bundesfamilienministeriums sowie § 40a EStG sind insoweit nicht einschlägig. s. BSG Urteil vom 15.12.11, Az.: B 10 EG 13/10 R.
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Dezember 14th, 2011
Das Bundessozialgericht hatte am 12.12.11 über zwei Fälle eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente infolge Wegeunfähigkeit zu entscheiden. Der Rentenversicherungsträger ist der Wegeunfähigkeit durch Bewilligung von Taxikosten für Vorstellungsgespräche und einer Zusage von Beförderungskosten zur Arbeitsaufnahme entgegengetreten.
Das BSG hat in den Verfahren B 13 R 21/10 R und B 13 R 79/11 R seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Wegeunfähigkeit (nur) dadurch beseitigt wird, dass der Versicherte durch bewilligte Leistungen so gestellt wird wie ein Versicherter, der einen privaten Pkw benutzen kann.
Die Sicherstellung der Wege zur Anbahnung und Aufnahme des Arbeitsverhältnis muss verlässlich sein, was im Bescheid ausreichend zu konkretisieren ist. Das BSG hat im Verfahren B 13 R 79/11 R den Bescheig gerade noch für ausreichend erachtet, hingegen hat es den Bescheid im Verfahren B 13 R 21/10 R in Zweifel gezogen und die Sache zur weiteren Feststellung an das LSG zurückverwiesen.
Es lohnt sich also entsprechende Bescheide an den inhaltlichen Vorgaben der BSG-Rspr. zu prüfen.
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Dezember 13th, 2011
“Die Menschen in unserem Land werden immer älter”. Diesen Satz wird man nunmehr evtl. ergänzen müssen: “…, wenn sie genügend verdienen!”
Gemäß einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung sank zwischen 2001 und 2010 die Lebenserwartung von Geringverdienern von im Durchschnitt 77,5 Jahre auf 75,5 Jahre, und damit gegen den Trend einer allgemein steigenden Lebenserwartung. Heißt das also, wer wenig verdient oder arm ist, wird im Regelfall früher sterben; wie n-tv.de berichtet?
Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt die Zahlen, weist aber darauf hin, dass die anhand von nur 8.000 Fällen erstellte Statistik nicht besonders repräsentativ sei. Unklar ist aber, ob eine Erhöhung der Fallzahlen eine wesentliche Änderung der Statistik ergeben würde. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Bundesregierung diesem unbequemen Thema annehmen wird.
Die Lage ist für die Geringverdiener aber nicht aussichtlos, denn der Grund für die schlechtere Lebenserwartung sei ein ungesunder Lebenswandel. Dieser beruhe auf dem Druck im Niedriglohnsektor, was dazu führen würde, schneller zu Alkohol und Zigaretten zu greifen. Zudem sei die Gesundheitsversorgung schlechter.
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Dezember 12th, 2011
Manchmal fragt man sich, ob nicht so mancher Sachbearbeiter bei der BG “Fehl am Platze” ist. Der vorliegende Fall betrifft die BG Bau, Bezirksverwaltung Wuppertal.
Mein Mandant ist berufsbedingt erheblich erkrankt. U.a. sind Berufskrankheiten nach Nr. 4103 (Asbestose) und Nr. 4302 (obstruktive Atemwegserkrankung) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35% anerkannt. Diese bringen erhebliche Einschränkungen im Alltag mit sich. Nun ist es aber so, dass mein Mandant mit der BG Bau in vielfältiger Weise im Klinch liegt, weil sie ihm mehrfach Leistungen verweigert hatte (u.a. Haushaltshilfe, Begleitperson bei der jährlichen Reha). An sich nichts außergewöhnliches, will man meinen, wenn man häufig mit gesetzlichen Unfallversicherung zu tun hat. Umso mehr war ich überrascht, folgende schriftliche Ausführungen der Rechtsabteilung der BG Bau an den vorherigen Anwalt meines Mandanten lesen zu müssen:
„Ich stimme mit Ihnen überein, dass der Widerspruchsführer davon überzeugt ist, vollständig schwer erkrankt zu sein und sich veranlasst sieht, vielfältig über sein Schicksal zu hadern. Das ist allein schon aus der hohen Anzahl der hier fallübergreifend festzustellenden und anscheinend eher unkoordiniert von ihm selbst und inzwischen zwei Rechtsanwälten forcierten Posteingängen abzulesen“.
Solche Formulierungen sehe ich Gott sei Dank selten; zumindest sind sie mir als beratendes Fördermitglied des Bundesverbandes der Asbestose Selbsthilfegruppen e.V. nicht geläufig. Sie sind auch keine gute Presse. Es ist wohl offensichtlich, dass sich der Versicherte seine im rentenberechtigenden Grad anerkannten Berufskrankheiten nach Nr. 4103 und 4302 nicht einbildet. Diese Erkrankungen dürften doch wohl schwer genug sein; zumal eher eine Verschlechterung zu erwarten ist. Weshalb der Versicherte über sein Schicksal, quasi ohne Veranlassung, hadern sollte, wenn er seine Rechte wahrnimmt bzw. diese durchsetzen möchte, kann nicht nachvollzogen werden. Es könnte ja auch umgekehrt die These richtig sein, dass sich die BG Bau in diesem Fall besonders restriktiv zeigt, und dem Versicherten berechtigte Leistungsansprüche verwehrt. Schliesslich sind die Verfahren noch anhängig.
Ich habe mich bei der Geschäftsführung beschwert und angekündigt eine Eingabe beim Bundesversicherungsamt zu prüfen. Mal sehen, was daraus wird.
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